KLEINTIERE
OBERWINTERTHUR | ELGG | RÄTERSCHEN
Vereinsstatuten
Art. 1 Name
Der Verein Kleintiere Oberwinterthur- Elgg-Räterschen wurde am 25. April 2014 gegründet. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral in Sinne von Art. 60 ff. des ZGB.
Art. 2 Zweck und Ziel
Der Verein bezweckt den Erhalt der Artenviel- und Rassenvielfalt und fördert den Vogelschutz sowie die Kaninchen-, Geflügel- und Taubenzucht.
Ziele:
a) Förderung der Rassenzucht;
b) Erhalt der Artenvielfalt- und Rassenvielfalt;
c) Erhalt und Erweiterung des Wissens rund um die Haltung und Pflege von Kleintieren;
d) Vermittlung von Informationen für eine tiergerechte Haltung und Unterstützung derselben;
e) Aus- und Weiterbildung der Mitglieder und der Öffentlichkeit mit Kursen und Vorträgen;
f) Förderung der Jugend und der Neuzüchter/-halter;
g) Durchführung von Exkursionen;
h) Besuch und Durchführung von Ausstellungen;
i) Verwertung von Schlachtkörpern und Kaninchenfellen;
j) Förderung der einheimischen Vögel mit Nistkästen
Art. 3 Mitgliedschaft
Der Verein umfasst:
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Aktivmitglieder
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Jugendmitglieder
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Passivmitglieder
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Freimitglieder
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Ehrenmitglieder
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, welche die Statuten anerkennt. Zur Aufnahme ist die Empfehlung durch ein Mitglied oder die schriftliche Anmeldung beim Präsidenten erforderlich. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme oder Rückweisung. Nach der Aufnahme erhält das neue Mitglied ein Exemplar der Statuten.
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Auf Antrag des Vorstandes an eine Generalversammlung können Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
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Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im Frühjahr statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder von zwei Dritteln der an einer Quartalsversammlung anwesenden Mitglieder einberufen werden.
Art. 4 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied verpflichtet sich, die durch die Statuten auferlegten Pflichten gewissenhaft zu erfüllen:
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Den Jahresbeitrag zu entrichten.
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Mitglieder der Abteilungen Kaninchen-, Geflügel-, und Taubenzucht:
Nach Möglichkeit Rassentiere zu züchten und an Ausstellungen teilzunehmen. -
Mitglieder der Abteilung Natur- und Vogelschutz:
Aktiv auf dem Gebiet des Natur- und Vogelschutzes tätig zu sein.
Art. 5 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht:
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An den Versammlungen Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
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Anträge an die Generalversammlung mindestens 10 Tage vor der GV schriftlich dem Präsidenten einzureichen. Die Ehren- und Freimitglieder haben die gleiche Rechte wie die Aktivmitglieder sind aber von Mitgliederbeiträgen befreit.
Die Ehren-und Freimitglieder beider Vereine werden mit Datum der Zusammenführung übernommen.
Art. 6 Austritt und Ausschluss der Mitglieder
Der Austritt eines Mitgliedes kann nach schriftlicher Anzeige an den Vorstand bis Ende des Vereinsjahres erfolgen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann erfolgen bei Handlungen, weiche die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen.
Der Ausschluss erfolgt durch die Generalversammlung durch absolutes Mehr.
Art. 7 Organisation
Der Verein gliedert sich in folgende vier Abteilungen, wofür je ein Obmann zu wählen ist:
a) Abteilung Kaninchenzucht
b) Abteilung Geflügelzucht
c) Abteilung Taubenzucht
d) Abteilung Natur und Vogelschutz
Art. 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) die Quartalsversammlungen
c) der Vorstand
d) die Revisoren
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Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im Frühjahr statt.
Ausserordentliche Generalversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder von zwei Dritteln der an einer Quartalsversammlung anwesenden Mitglieder einberufen werden.
Art. 9 Der Generalversammlung sind folgende Traktanden zu unterbreiten:
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Begrüssung und Feststellung der Präsenz
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Wahl der Stimmenzähler
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Protokoll der letzten Generalversammlung
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Mutationen
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Jahresbericht des Präsidenten und der Obmänner
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Korrespondenzen und Mitteilungen
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Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
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Jahresprogramm
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Wahlen:
a) des Präsidenten
b) der übrigen Vorstandsmitglieder
c) der Revisoren
10. Festsetzung der Jahresbeiträge
11. Festsetzung der Besoldung des Vorstandes
12. Anträge
13. Ehrungen
14. Verschiedenes
Art. 10 Wahlen
Von der Generalversammlung sind zu wählen
a) in den geraden Jahren: Präsident, Kassier und Obmänner
b) in den ungeraden Jahren: Vizepräsident, Aktuar, Beisitzer und Rechnungs-Revisoren
Art. 11 Abstimmungen und Wahlen
Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Sie sind geheim durchzuführen, wenn es mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt. Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Für Wahlen gilt im ersten Wahl gang das absolute, in jedem weiteren Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 12 Quartalsversammlungen
Die Quartalsversammlungen dienen zur Erledigung der laufenden Geschäfte und zur Pflege der Kameradschaft.
Art. 13 Vorstand
Die Leitung der Geschäfte besorgt einer von der Generalversammlung gewählter Vorstand, der sich aus mindestens 3 Mitgliedern zusammensetzen muss. Ämterkumulation ist möglich:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Kassier
d) Aktuarin
e) Obmann (Ein bis vier)
f) Beisitzer
g) Materialverwalter
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident oder Vizepräsident zusammen mit dem Kassier oder Aktuar.
Der Präsident vertritt den Verein nach innen und aussen Er führt mit dem Kassier oder Aktuar die rechtsverbindliche Unterschrift. Er leitet die Versammlungen und Sitzungen und verfasst den Jahresbericht.
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Abwesenheit. Er kann vom Vorstand mit bestimmten Aufgaben betraut werden.
Der Kassier besorgt das Rechnungswesen und schliesst auf Jahresende die Rechnung ab, welche von den Rechnungs-Revisoren geprüft werden muss.
Drei Rechnungsrevisoren bilden die Rechnungsprüfungskommission
a) Rechnungs-Revisor
b) Rechnungs-Revisor
c) Ersatz-Rechnungs-Revisor
Eine Amtsperiode beträgt 2 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
Der Aktuar führt an Vorstandsitzungen und Versammlungen das Protokoll. Er hat ein genaues Mitgliederverzeichnis zu führen und die ihm vom Vorstand zugewiesenen Korrespondenzen zu erledigen.
Die Obmänner stehen ihren Abteilungen vor und sorgen für die Betreuung der Mitglieder. Sie sind für die Organisation der Vorbewertungen und allfälliger Kurse und Ausstellungen zuständig.
Der Material-Verwalter ist für die Aufbewahrung des Vereinsmaterials verantwortlich und führt ein genaues Material-Verzeichnis.
Art. 14 Besoldung
Die Besoldung des Vorstandes wird von der Generalversammlung bestimmt.
Art. 15 Finanzen
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Jedes Aktiv- und Passivmitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe durch die Generalversammlung festgelegt wird.
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Der Vorstand sowie Ehren- und Freimitglieder sind beitragsfrei.
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Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
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Der Vorstand verfügt über eine ausserordentliche Ausgabenkompetenz, die von der Generalversammlung festgelegt wird.
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Den Delegierten von Versammlungen und Fachkurse wird eine Entschädigung entrichtet, welche von der Generalversammlung bestimmt wird.
Art. 16 Allgemeine Bestimmungen
a) Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr
b) Es haben alle Abteilungen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
c) Die Abteilungen sind berechtigt. Reglemente auszuarbeiten und von der Versammlung genehmigen zu lassen.
d) Mitteilungen und Ankündigungen von Vereinsanlässen erfolgen im offiziellen Organ von Kleintiere Schweiz „Verbandsnachrichten Tierwelt" sowie im Jahresprogramm.
e) Statutenänderungen können nur an einer Generalversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
f) Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder in einer zur Auflösung einberufenen Versammlung zustimmen.
g) Das noch verbleibende Vereinsvermögen bleibt bei Kleintiere Zürich so lange deponiert, bis im Gebiet des Vereins wieder ein gleichartiger Verein gegründet
wird, längstens aber auf die Dauer von 10 Jahren. Nach dieser Frist fällt das Vermögen Kleintiere Zürich zu.
Art. 17 Schlussbestimmungen
a) Soweit diese Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten die Vorschriften des Zivilgesetzbuches (Art. 60 ff. ZGB).
b) Ergeben sich durch die Übersetzung in eine andere Sprache Widersprüche, so ist der deutsche Text massgebend.
c) Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, ungeachtet der männlichen oder weiblichen Sprachform, für beide Geschlechter.
d) Für die Wahrung der in den Statuten und den Reglementen vorgesehenen Fristen ist jeweils das Poststempeldatum massgebend
e) Vorliegende Statuten wurden an der Fusions-/Generalversammlung vom 25. April 2014 genehmigt und treten ab diesem Zeitpunkt Sie ersetzen alle bestehenden des OV Oberi und OV Elgg-Räterschen.